Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 209
§ 209 – sgg
§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anwendbar.
- Es regelt bestimmte Verfahren oder Zuständigkeiten.
- Die Vorschriften sind für die Gerichte bindend.
- Es kann auf andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen werden.
- Die Regelung sorgt für einheitliche Abläufe im Gerichtswesen.