Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 209

§ 209 – sgg

§ 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • § 43 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ist anwendbar.
  • Es regelt bestimmte Verfahren oder Zuständigkeiten.
  • Die Vorschriften sind für die Gerichte bindend.
  • Es kann auf andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen werden.
  • Die Regelung sorgt für einheitliche Abläufe im Gerichtswesen.