Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 201
§ 201 – sgg
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. (2) Für die Vollstreckung gilt § 200.
Kurz erklärt
- Wenn die Behörde eine Verpflichtung aus einem Urteil nicht erfüllt, kann das Gericht ein Zwangsgeld androhen.
- Das Zwangsgeld kann bis zu tausend Euro betragen.
- Das Gericht setzt eine Frist, innerhalb der die Behörde handeln muss.
- Wenn die Frist abläuft und die Behörde nichts unternimmt, wird das Zwangsgeld festgesetzt.
- Das Zwangsgeld kann mehrfach verhängt werden.