Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 178a

§ 178a – sgg

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und normal normal das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. normal normal normal arabic Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden. (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Beteiligter kann das Verfahren fortführen, wenn er durch eine gerichtliche Entscheidung beschwert ist und sein Recht auf Gehör verletzt wurde.
  • Die Rüge muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Gehörsverletzung erhoben werden und ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzureichen.
  • Nach einem Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung kann keine Rüge mehr erhoben werden.
  • Wenn die Rüge unzulässig oder unbegründet ist, wird sie verworfen oder zurückgewiesen, und das Gericht trifft eine unanfechtbare Entscheidung.
  • Ist die Rüge begründet, wird das Verfahren fortgeführt und in den Zustand vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung versetzt.