Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 130

§ 130 – sgg

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar. (2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Kurz erklärt

  • Bei Geldleistungen, die einen Rechtsanspruch haben, kann das Gericht nur über den Grund der Leistung entscheiden.
  • Das Urteil kann eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung anordnen.
  • Die Anordnung der vorläufigen Leistung kann nicht angefochten werden.
  • Das Gericht kann auch vorab über wichtige Sach- oder Rechtsfragen entscheiden.
  • Diese Vorabentscheidung ist sinnvoll, wenn sie dem Verfahren dient.