Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 122
§ 122 – sgg
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Kurz erklärt
- Die Regelungen für das Protokoll basieren auf den §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung.
- Diese Regelungen gelten, sofern das betreffende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
- Es wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, um die Protokollführung zu regeln.
- Abweichungen vom allgemeinen Recht sind möglich, wenn das Gesetz es vorsieht.
- Die Vorschriften sind verbindlich für die Protokollierung.