Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 122

§ 122 – sgg

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen für das Protokoll basieren auf den §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung.
  • Diese Regelungen gelten, sofern das betreffende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
  • Es wird auf die Zivilprozessordnung verwiesen, um die Protokollführung zu regeln.
  • Abweichungen vom allgemeinen Recht sind möglich, wenn das Gesetz es vorsieht.
  • Die Vorschriften sind verbindlich für die Protokollierung.