Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 65c

§ 65c – Formulare; Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 65a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann elektronische Formulare einführen, wenn der Bundesrat zustimmt.
  • Die Formulare können teilweise oder ganz in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.
  • Die Formulare werden auf einer bestimmten Internet-Plattform bereitgestellt.
  • Die Rechtsverordnung kann alternative Identifikationsmethoden für die Nutzer der Formulare festlegen.
  • Diese alternativen Methoden können elektronische Identitätsnachweise aus verschiedenen Gesetzen umfassen.