Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 55

§ 55 – sgg

(1) Mit der Klage kann begehrt werden die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, normal normal die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, normal normal die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, normal normal die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, normal normal normal arabic wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. (2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind. (3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Kurz erklärt

  • Mit einer Klage kann festgestellt werden, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht.
  • Dazu gehört die Klärung, welcher Versicherungsträger in der Sozialversicherung zuständig ist.
  • Es kann auch festgestellt werden, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.
  • Die Klage kann auch die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts betreffen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht.
  • Zudem kann festgestellt werden, in welchem Umfang Beiträge berechnet oder angerechnet werden müssen.