Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 40
§ 40 – sgg
Für die Bildung und Besetzung der Senate gelten § 31 Abs. 1 und § 33 entsprechend. Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist mindestens ein Senat zu bilden. In den Senaten für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a wirken ehrenamtliche Richter aus der Vorschlagsliste der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände mit.
Kurz erklärt
- Die Bildung und Besetzung der Senate folgt bestimmten Regelungen (§ 31 Abs. 1 und § 33).
- Es muss mindestens ein Senat für Vertragsarztrecht gebildet werden.
- In bestimmten Senaten sind ehrenamtliche Richter beteiligt.
- Diese ehrenamtlichen Richter kommen aus einer Vorschlagsliste.
- Die Vorschlagsliste wird von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände erstellt.