Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
03. September 1953
§ 33
§ 33 – sgg
(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.
Kurz erklärt
- Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
- Bestimmte Regelungen aus § 12 gelten auch für diese Senatsbesetzung.
- In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren sind spezielle ehrenamtliche Richter beteiligt.
- Diese ehrenamtlichen Richter sind für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufen.
- Der Senat entscheidet in diesen speziellen Fällen gemeinsam mit diesen ehrenamtlichen Richtern.