Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. September 1953
§ 33

§ 33 – sgg

(1) Jeder Senat wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) In Senaten, die in Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2) entscheiden, wirken die für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufenen ehrenamtlichen Richter mit.

Kurz erklärt

  • Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
  • Bestimmte Regelungen aus § 12 gelten auch für diese Senatsbesetzung.
  • In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren sind spezielle ehrenamtliche Richter beteiligt.
  • Diese ehrenamtlichen Richter sind für Angelegenheiten der Sozialversicherung berufen.
  • Der Senat entscheidet in diesen speziellen Fällen gemeinsam mit diesen ehrenamtlichen Richtern.