Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 16. Oktober 1934
§ 13

§ 13 – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Rec Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr left col1 0.63* right col2 1.37* für die ersten 20 Hektar 1 0 0 nicht mehr als 10 Vieheinheiten, 1 0 0 für die nächsten 10 Hektar 1 0 0 nicht mehr als 7 Vieheinheiten, 1 0 0 für die nächsten 20 Hektar 1 0 0 nicht mehr als 6 Vieheinheiten, 1 0 0 für die nächsten 50 Hektar 1 0 0 nicht mehr als 3 Vieheinheiten 1 0 0 und für die weitere Fläche 1 0 0 nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten 1 0 0 top left 50 2 none 1 %yes; je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden. Rec Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Rec § 241 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. Rec Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 13b erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören; normal normal Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 242 des Bewertungsgesetzes); normal normal Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; normal normal Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes. normal normal normal arabic (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Rec Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; normal normal der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist; normal normal die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. normal normal normal arabic (3) Rec Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. Rec Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. Rec Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2. (4) Rec Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen. Rec Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. Rec § 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. Rec Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. Rec Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. Rec Werden die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder normal normal eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen, normal normal normal arabic bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen. (5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. (6) Rec Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 13b einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Rec Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen. (7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft umfassen Erträge aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau sowie Tierzucht und -haltung, wobei bestimmte Vieheinheiten pro Hektar beachtet werden müssen.
  • Zu den Einkünften zählen auch Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben und Jagd, wenn sie mit dem Hauptbetrieb verbunden sind.
  • Einkünfte werden nur berücksichtigt, wenn sie über 900 Euro liegen und die Gesamteinkünfte 30.700 Euro nicht überschreiten; bei Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.
  • Bestimmte Regelungen zur Nutzung von Wohnraum im landwirtschaftlichen Kontext gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen und können unwiderruflich abgelehnt werden.
  • Bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern auf gemeinschaftliche Tierhaltungsbetriebe kann die Einkommensteuer auf Antrag in Raten gezahlt werden.