§ 12 – estg
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. Rec Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; normal normal freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; normal normal die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; normal normal in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; normal normal (weggefallen) normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bestimmte Ausgaben für den Haushalt und den Unterhalt von Familienangehörigen dürfen nicht von den Einkünften abgezogen werden.
- Dazu zählen auch Lebensführungskosten, die mit der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen verbunden sind.
- Freiwillige Zuwendungen an unterhaltsberechtigte Personen sind ebenfalls nicht abziehbar.
- Steuern vom Einkommen und andere Personensteuern können nicht abgezogen werden, wenn sie bestimmten Abzugsverboten unterliegen.
- Geldstrafen und ähnliche rechtliche Konsequenzen sind nicht abziehbar, es sei denn, sie dienen ausschließlich der Schadenswiedergutmachung.