Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 65
§ 65 – Versetzungsverfahren
(1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. (2) Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit. (3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
Kurz erklärt
- Das Versetzungsverfahren folgt den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung.
- Es beginnt mit einem Antrag der obersten Dienstbehörde.
- Es gibt kein Vorverfahren.
- Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht beteiligt.
- Das Gericht entscheidet, ob eine Maßnahme zulässig ist oder den Antrag zurückweist.