Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 84
§ 84 – Verfassungsrichter
Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.
Kurz erklärt
- Das Landesrecht regelt die Anwendung des Gesetzes.
- Es betrifft die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Bundeslandes.
- Die Bestimmungen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
- Es wird festgelegt, in welchem Umfang das Gesetz für diese Mitglieder gilt.
- Die Regelungen sind spezifisch für die jeweiligen Landesverfassungen.