Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 84

§ 84 – Verfassungsrichter

Das Landesrecht bestimmt, wieweit dieses Gesetz für die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Landes gilt.

Kurz erklärt

  • Das Landesrecht regelt die Anwendung des Gesetzes.
  • Es betrifft die Mitglieder des Verfassungsgerichts eines Bundeslandes.
  • Die Bestimmungen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein.
  • Es wird festgelegt, in welchem Umfang das Gesetz für diese Mitglieder gilt.
  • Die Regelungen sind spezifisch für die jeweiligen Landesverfassungen.