Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 27
§ 27 – Übertragung eines Richteramts
(1) Dem Richter auf Lebenszeit und dem Richter auf Zeit ist ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen. (2) Ihm kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zuläßt.
Kurz erklärt
- Richter auf Lebenszeit und Richter auf Zeit erhalten ein Richteramt an einem bestimmten Gericht.
- Es ist möglich, ihnen ein weiteres Richteramt an einem anderen Gericht zu übertragen.
- Die Übertragung eines weiteren Amts ist nur erlaubt, wenn es ein Gesetz zulässt.
- Die Regelung betrifft sowohl Richter auf Lebenszeit als auch Richter auf Zeit.
- Die Zuweisung erfolgt durch den zuständigen Richter.