Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 37
§ 37 – Abordnung
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden. (2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen. (3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.
Kurz erklärt
- Richter auf Lebenszeit oder Zeit können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet werden.
- Die Abordnung muss für einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden.
- Richter können bis zu drei Monate im Jahr ohne Zustimmung an andere Gerichte desselben Typs abgeordnet werden.
- Die Abordnung zur Vertretung eines Richters ist möglich.
- Die Regelung gilt für das gesamte Geschäftsjahr.