Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 72
§ 72 – Bildung des Richterrats
In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.
Kurz erklärt
- In jedem Bundesland müssen Richterräte eingerichtet werden.
- Die Mitglieder dieser Richterräte werden von den Richtern gewählt.
- Die Wahl erfolgt direkt und geheim.
- Die Wahl erfolgt aus den Reihen der Richter selbst.
- Die Richterräte haben eine wichtige Funktion im Justizsystem.