Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 72

§ 72 – Bildung des Richterrats

In den Ländern sind Richterräte zu bilden. Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

Kurz erklärt

  • In jedem Bundesland müssen Richterräte eingerichtet werden.
  • Die Mitglieder dieser Richterräte werden von den Richtern gewählt.
  • Die Wahl erfolgt direkt und geheim.
  • Die Wahl erfolgt aus den Reihen der Richter selbst.
  • Die Richterräte haben eine wichtige Funktion im Justizsystem.