Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 17

§ 17 – Ernennung durch Urkunde

(1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt. (2) Einer Ernennung bedarf es zur Begründung des Richterverhältnisses, normal normal zur Umwandlung des Richterverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 8), normal normal zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt. normal normal normal arabic (3) In der Ernennungsurkunde müssen bei der Begründung des Richterverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein. Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben. (4) Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.

Kurz erklärt

  • Ein Richter wird durch die Aushändigung einer Urkunde ernannt.
  • Die Ernennung ist notwendig, um das Richterverhältnis zu begründen oder zu ändern.
  • In der Ernennungsurkunde müssen bestimmte Formulierungen enthalten sein, die die Art des Richterverhältnisses angeben.
  • Bei zeitlich begrenzten Ernennungen muss die Dauer in der Urkunde festgehalten werden.
  • Bei Änderungen des Richterverhältnisses müssen die neuen Amtsbezeichnungen in der Urkunde vermerkt sein.