Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 104
§ 104 – Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Kurz erklärt
- Wenn andere Gesetze oder Verordnungen auf bestimmte Vorschriften oder Bezeichnungen verweisen, die durch dieses Gesetz aufgehoben wurden, gelten diese Verweise nicht mehr.
- Die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses neuen Gesetzes ersetzen die aufgehobenen.
- Es findet eine automatische Anpassung der Verweise statt.
- Die neuen Regelungen treten an die Stelle der alten.
- Dies sorgt für Klarheit und Aktualität in der Gesetzgebung.