Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 43
§ 43 – Beratungsgeheimnis
Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.
Kurz erklärt
- Der Richter muss über die Beratung und Abstimmung geheim halten.
- Diese Schweigepflicht gilt auch nach dem Ende seines Dienstverhältnisses.
- Es dürfen keine Informationen über den Hergang preisgegeben werden.
- Die Regelung schützt die Vertraulichkeit der gerichtlichen Prozesse.
- Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt lebenslang bestehen.