Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 43

§ 43 – Beratungsgeheimnis

Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

Kurz erklärt

  • Der Richter muss über die Beratung und Abstimmung geheim halten.
  • Diese Schweigepflicht gilt auch nach dem Ende seines Dienstverhältnisses.
  • Es dürfen keine Informationen über den Hergang preisgegeben werden.
  • Die Regelung schützt die Vertraulichkeit der gerichtlichen Prozesse.
  • Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt lebenslang bestehen.