Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 18

§ 18 – Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann nicht rückwirkend bestätigt werden. (2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes war oder normal normal (weggefallen) normal normal nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte. normal normal normal arabic (3) Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann erst geltend gemacht werden, nachdem ein Gericht sie rechtskräftig festgestellt hat.

Kurz erklärt

  • Eine Ernennung ist ungültig, wenn sie von einer unzuständigen Behörde erfolgt.
  • Eine rückwirkende Bestätigung der Ernennung ist nicht möglich.
  • Die Ernennung ist ebenfalls ungültig, wenn die Person zum Zeitpunkt der Ernennung kein Deutscher war.
  • Die Ernannte Person darf auch keine Einschränkungen für öffentliche Ämter haben.
  • Die Nichtigkeit einer Ernennung zum Richter kann erst nach einer gerichtlichen Feststellung geltend gemacht werden.