Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 19

§ 19 – Rücknahme der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen, wenn der Ernannte nicht die Befähigung zum Richteramt besaß, normal normal wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses unterblieben war und der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat, normal normal wenn die Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde oder normal normal wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Richterverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird. normal normal normal arabic (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem gerichtlichen Verfahren aus dem Dienst oder Beruf entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war. (3) Die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder zum Richter auf Zeit kann ohne schriftliche Zustimmung des Richters nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung zurückgenommen werden.

Kurz erklärt

  • Eine Ernennung zum Richter muss zurückgenommen werden, wenn der Ernannte nicht die erforderliche Befähigung hat oder wenn gesetzliche Verfahren nicht eingehalten wurden.
  • Die Rücknahme ist auch nötig, wenn die Ernennung durch Zwang, Täuschung oder Bestechung zustande kam.
  • Wenn der Ernannte wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, das ihn für den Richterberuf unwürdig macht, muss die Ernennung zurückgenommen werden.
  • Eine Rücknahme kann auch erfolgen, wenn unbekannt war, dass der Ernannte aus einem gerichtlichen Verfahren entfernt wurde.
  • Eine Ernennung zum Richter auf Lebenszeit oder Zeit kann nur mit schriftlicher Zustimmung des Richters aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung zurückgenommen werden.