§ 22 – Entlassung eines Richters auf Probe
(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden. (2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder normal normal wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt. normal normal normal arabic (3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden. (4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Ein Richter auf Probe kann nach sechs, zwölf, achtzehn oder vierundzwanzig Monaten entlassen werden.
- Nach drei oder vier Jahren kann er entlassen werden, wenn er für das Richteramt ungeeignet ist oder wenn ein Richterwahlausschuss seine Übernahme ablehnt.
- Ein Richter auf Probe kann auch entlassen werden, wenn sein Verhalten disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen würde.
- Die Fristen verlängern sich, wenn der Richter unbezahlten Urlaub nimmt.
- Die Entlassung muss mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitgeteilt werden.