Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 81

§ 81 – Zulässigkeit der Revision im Disziplinarverfahren

(1) Soweit die Landesgesetzgebung im Disziplinarverfahren die Revision an das Dienstgericht des Bundes vorgesehen hat (§ 79 Abs. 3), kann die Revision vorbehaltlich des Absatzes 3 nur eingelegt werden, wenn sie von dem Dienstgericht des Landes zugelassen worden ist. Sie ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder normal normal das Urteil von einer Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht. normal normal normal arabic (2) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes, von dem das angefochtene Urteil abweicht, bezeichnet werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das Dienstgericht des Bundes durch Beschluß. Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch das Dienstgericht des Bundes wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit Zustellung des Beschwerdebescheides die Revisionsfrist. (3) Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn als wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, normal normal bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, oder normal normal die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine Revision im Disziplinarverfahren kann nur eingelegt werden, wenn das Landesdienstgericht sie zulässt und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder vom Bundesdienstgericht abweicht.
  • Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb von zwei Wochen durch eine Beschwerde angefochten werden.
  • Die Beschwerde muss beim Gericht eingereicht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, und die Gründe für die grundsätzliche Bedeutung müssen dargelegt werden.
  • Die Einlegung der Beschwerde stoppt die Rechtskraft des Urteils, und das Bundesdienstgericht entscheidet über die Beschwerde.
  • Eine Zulassung zur Revision ist nicht erforderlich, wenn wesentliche Verfahrensmängel vorliegen, wie z.B. eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts oder fehlende Begründung des Urteils.