Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 120a
§ 120a – Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Kurz erklärt
- Die Regelungen zu Amtsbezeichnungen gelten nicht für Richter.
- Dies betrifft speziell die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
- Das Bundesverfassungsgericht hat eigene Bestimmungen.
- Richter dort sind von allgemeinen Vorschriften ausgenommen.
- Es gibt spezielle Regelungen für diese Richter.