Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 120a

§ 120a – Besondere Vorschriften über die Amtsbezeichnungen

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Amtsbezeichnungen gelten nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zu Amtsbezeichnungen gelten nicht für Richter.
  • Dies betrifft speziell die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat eigene Bestimmungen.
  • Richter dort sind von allgemeinen Vorschriften ausgenommen.
  • Es gibt spezielle Regelungen für diese Richter.