Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 20

§ 20 – Allgemeines Dienstalter

Das allgemeine Dienstalter eines Richters bestimmt sich nach dem Tag, an dem ihm sein Richteramt übertragen worden ist. Hat der Richter zuvor ein anderes Richteramt oder ein sonstiges Amt mit mindestens dem gleichen Anfangsgrundgehalt bekleidet, so bestimmt sich das allgemeine Dienstalter nach dem Tag der Übertragung dieses Amtes.

Kurz erklärt

  • Das allgemeine Dienstalter eines Richters beginnt mit der Übertragung seines Richteramts.
  • Wenn der Richter vorher ein anderes Richteramt oder ein gleichwertiges Amt hatte, zählt der Tag der Übertragung dieses vorherigen Amtes.
  • Das Dienstalter wird also nicht nur nach dem aktuellen Amt, sondern auch nach früheren Ämtern bestimmt.
  • Der Beginn des Dienstalters ist wichtig für die Einstufung und Vergütung des Richters.
  • Es wird auf die Höhe des Anfangsgrundgehalts geachtet, um das Dienstalter festzulegen.