Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 61

§ 61 – Verfassung des Dienstgerichts

(1) Für die Richter im Bundesdienst wird als Dienstgericht des Bundes ein besonderer Senat des Bundesgerichtshofs gebildet. (2) Das Dienstgericht des Bundes verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei ständigen Beisitzern und zwei nichtständigen Beisitzern. Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen dem Bundesgerichtshof, die nichtständigen Beisitzer als Richter auf Lebenszeit dem Gerichtszweig des betroffenen Richters angehören. Der Präsident eines Gerichts und sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied des Dienstgerichts sein. (3) Das Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmt den Vorsitzenden und die Beisitzer sowie deren Vertreter für fünf Geschäftsjahre. Bei der Hinzuziehung der nichtständigen Beisitzer ist es an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden, die von den Präsidien der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellt werden. (4) Das Dienstgericht gilt als Zivilsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Kurz erklärt

  • Für Richter im Bundesdienst gibt es ein spezielles Dienstgericht des Bundes, das aus einem Senat des Bundesgerichtshofs besteht.
  • Das Dienstgericht setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei ständigen und zwei nichtständigen Beisitzern zusammen.
  • Der Vorsitzende und die ständigen Beisitzer müssen Mitglieder des Bundesgerichtshofs sein, während die nichtständigen Beisitzer Richter auf Lebenszeit aus dem gleichen Gerichtszweig sind.
  • Der Präsident des Bundesgerichtshofs bestimmt die Mitglieder des Dienstgerichts für fünf Jahre.
  • Das Dienstgericht wird als Zivilsenat im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes betrachtet.