Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 17a

§ 17a – Niederlegung eines Mandats im Deutschen Bundestag

Legt ein Richter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag, so ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht zulässig.

Kurz erklärt

  • Ein Richter kann sein Mandat niederlegen.
  • Wenn er sich dann erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag bewirbt, ist das möglich.
  • Er darf jedoch kein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt annehmen.
  • Die Regel gilt nur, solange er sich um den Bundestagssitz bewirbt.
  • Dies soll Interessenkonflikte vermeiden.