Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 76

§ 76 – Altersgrenzen

(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelaltersgrenze). (2) Durch Gesetz können besondere Altersgrenzen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Richter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen ist.

Kurz erklärt

  • Richter auf Lebenszeit gehen in den Ruhestand, wenn sie die Regelaltersgrenze erreichen.
  • Es gibt eine festgelegte Altersgrenze, die im Gesetz definiert ist.
  • Richter können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie diese besonderen Altersgrenzen erreichen.
  • Die Regelaltersgrenze ist gesetzlich festgelegt.
  • Es können auch andere Altersgrenzen durch Gesetz bestimmt werden.