Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 123

§ 123 – Besetzung der Berufsgerichte für Rechtsanwälte

§ 94 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Gericht, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die Vorsitzende eines Anwaltsgerichts oder eines Anwaltgerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet werden.

Kurz erklärt

  • Die Absätze 1 und 3 der §§ 94 und 101 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleiben unverändert.
  • Dieses Gesetz hat keinen Einfluss auf diese Absätze.
  • Die Landesjustizverwaltung ist zuständig für die Bestimmung des Gerichts.
  • Das Gericht ist zuständig für die Verpflichtung der ehrenamtlichen Richter.
  • Dies betrifft die Vorsitzenden von Anwaltgerichten oder Anwaltgerichtshöfen.