Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 23

§ 23 – Entlassung eines Richters kraft Auftrags

Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Beendigung des Richterverhältnisses erfolgt durch einen Auftrag.
  • Die gleichen Regeln gelten wie bei der Beendigung eines Richterverhältnisses auf Probe.
  • Es gibt spezifische Vorschriften, die beachtet werden müssen.
  • Diese Vorschriften regeln, wie und wann ein Richterverhältnis beendet werden kann.
  • Die Regelungen sind einheitlich für beide Arten von Richterverhältnissen.