Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 23
§ 23 – Entlassung eines Richters kraft Auftrags
Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Beendigung des Richterverhältnisses erfolgt durch einen Auftrag.
- Die gleichen Regeln gelten wie bei der Beendigung eines Richterverhältnisses auf Probe.
- Es gibt spezifische Vorschriften, die beachtet werden müssen.
- Diese Vorschriften regeln, wie und wann ein Richterverhältnis beendet werden kann.
- Die Regelungen sind einheitlich für beide Arten von Richterverhältnissen.