Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 14
§ 14 – Ernennung zum Richter kraft Auftrags
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll. (2) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Ein Beamter kann zum Richter ernannt werden.
- Dies gilt für Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit.
- Die Ernennung erfolgt kraft Auftrags.
- Der Beamte soll später als Richter auf Lebenszeit eingesetzt werden.
- Ein vorheriger Absatz wurde gestrichen.