Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 59

§ 59 – Abgeordnete Richter

(1) Ein an ein Gericht des Bundes abgeordneter Richter wird zum Richterrat dieses Gerichts wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Wird ein Richter im Bundesdienst an ein anderes Gericht oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet, so verliert er sein Wahlrecht zum Richterrat bei dem bisherigen Gericht nach Ablauf von drei Monaten. (2) Ein abgeordneter Richter kann dem Präsidialrat für das Gericht des Bundes, an das er abgeordnet ist, nicht angehören; er ist für diesen Präsidialrat nicht wahlberechtigt. Ein Richter im Bundesdienst scheidet mit Beginn der Abordnung aus dem Präsidialrat seines bisherigen Gerichts aus; seine Wahlberechtigung bleibt jedoch unberührt.

Kurz erklärt

  • Ein Richter, der länger als drei Monate an ein Bundesgericht abgeordnet ist, darf dort im Richterrat wählen.
  • Nach drei Monaten verliert ein abgeordneter Richter sein Wahlrecht im Richterrat seines bisherigen Gerichts.
  • Ein abgeordneter Richter kann nicht im Präsidialrat des neuen Bundesgerichts Mitglied sein.
  • Er hat kein Wahlrecht im Präsidialrat des Gerichts, an das er abgeordnet ist.
  • Bei Abordnung scheidet der Richter aus dem Präsidialrat seines bisherigen Gerichts aus, bleibt aber wahlberechtigt.