§ 62 – Zuständigkeit des Dienstgerichts
(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand; normal normal über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege; normal normal bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die a) Nichtigkeit einer Ernennung, normal normal b) Rücknahme einer Ernennung, normal normal c) Entlassung, normal normal d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, normal normal e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit; normal normal normal arabic normal normal bei Anfechtung a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation, normal normal b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3, normal normal c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, normal normal d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit, normal normal e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3, normal normal f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).
Kurz erklärt
- Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig in Disziplinarsachen für Richter, auch im Ruhestand.
- Es behandelt Fälle wie die Nichtigkeit oder Rücknahme von Ernennungen, Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand.
- Es prüft auch Anfechtungen von Maßnahmen, die durch Veränderungen in der Gerichtsorganisation oder Dienstaufsicht entstehen.
- Das Gericht entscheidet über die Abordnung von Richtern und deren Heranziehung zu Nebentätigkeiten.
- Zudem ist es zuständig für Revisionen gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder.