Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 34

§ 34 – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. Für Entscheidungen über eine begrenzte Dienstfähigkeit gilt Satz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Richter auf Lebenszeit oder Zeit kann nur mit schriftlicher Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden.
  • Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt nur aufgrund einer rechtskräftigen richterlichen Entscheidung.
  • Dienstunfähigkeit ist der Grund für die Versetzung in den Ruhestand.
  • Entscheidungen über begrenzte Dienstfähigkeit folgen denselben Regeln.
  • Richter haben somit einen starken Schutz gegen eine einseitige Versetzung in den Ruhestand.