Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 35
§ 35 – Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann auf Antrag handeln.
- Es geht um bestimmte Verfahren (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34).
- Der Richter kann vorläufig von seinen Amtsgeschäften ausgeschlossen werden.
- Dies geschieht durch eine gerichtliche Entscheidung.
- Die Maßnahme ist vorläufig, also nicht dauerhaft.