Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 35

§ 35 – Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann auf Antrag handeln.
  • Es geht um bestimmte Verfahren (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34).
  • Der Richter kann vorläufig von seinen Amtsgeschäften ausgeschlossen werden.
  • Dies geschieht durch eine gerichtliche Entscheidung.
  • Die Maßnahme ist vorläufig, also nicht dauerhaft.