Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 63

§ 63 – Disziplinarverfahren

(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung sinngemäß. (2) Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen. (3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes gelten für Disziplinarverfahren sinngemäß.
  • Die oberste Dienstbehörde kann beim Dienstgericht einen Antrag auf vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen stellen.
  • Das Dienstgericht entscheidet über diese Anträge durch Beschluss, der der obersten Dienstbehörde und dem Richter zugestellt wird.
  • Gebührenrechtliche Bestimmungen für Berufungsverfahren sind auch auf Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht anwendbar.
  • Die Kostenregelungen für Geldbußen und Anträge auf Dienstenthebung sind entsprechend anzuwenden.