Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 60
§ 60 – Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretungen
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 53 Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 108 Absatz 2 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614).
Kurz erklärt
- Rechtsstreitigkeiten über Richtervertretungen können vor Verwaltungsgerichten geklärt werden.
- Das Verwaltungsgericht entscheidet über Streitigkeiten zwischen Richterrat und Personalvertretung.
- Die Verfahren richten sich nach speziellen Vorschriften.
- Die Besetzung des Gerichts erfolgt gemäß bestimmten Paragraphen des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
- Das genannte Gesetz trat am 9. Juni 2021 in Kraft.