Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 46

§ 46 – Geltung des Bundesbeamtenrechts

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften für Bundesbeamte gelten für Richter im Bundesdienst.
  • Es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes.
  • Diese Regelung bleibt bis zu einer speziellen Regelung in Kraft.
  • Richter im Bundesdienst haben ähnliche Rechte und Pflichten wie Bundesbeamte.
  • Es gibt keine abweichenden Bestimmungen, solange nichts anderes festgelegt ist.