Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 46
§ 46 – Geltung des Bundesbeamtenrechts
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter im Bundesdienst bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften für Bundesbeamte gelten für Richter im Bundesdienst.
- Es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes.
- Diese Regelung bleibt bis zu einer speziellen Regelung in Kraft.
- Richter im Bundesdienst haben ähnliche Rechte und Pflichten wie Bundesbeamte.
- Es gibt keine abweichenden Bestimmungen, solange nichts anderes festgelegt ist.