Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 5
§ 5 – Befähigung zum Richteramt
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. (2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
Kurz erklärt
- Um Richter zu werden, muss man ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität abschließen.
- Das Studium endet mit der ersten Prüfung, die aus einer Schwerpunktbereichsprüfung und einer Pflichtfachprüfung besteht.
- Nach dem Studium folgt ein Vorbereitungsdienst.
- Der Vorbereitungsdienst endet mit der zweiten Staatsprüfung.
- Studium und Vorbereitungsdienst müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.