Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 48c

§ 48c – Teilzeitbeschäftigung

Einem Richter ist nach einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf drei Viertel des regelmäßigen Dienstes zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 nicht vorliegen und es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.

Kurz erklärt

  • Richter können nach mindestens 15 Jahren Teilzeitbeschäftigung und ab 50 Jahren Teilzeit bis zu 75% ihrer regulären Arbeitszeit beantragen.
  • Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung muss gestellt werden.
  • Die Voraussetzungen des § 48a Abs. 1 müssen nicht erfüllt sein.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unzumutbar ist.
  • Diese Regelung dient der Unterstützung von Richtern in bestimmten Lebenssituationen.