Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 51

§ 51 – Wahl des Richterrats

(1) Die Mitglieder des Richterrats und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf jeweils vier Jahre geheim und unmittelbar gewählt. (2) Zur Vorbereitung der Wahl beruft der Präsident des Gerichts, bei den Truppendienstgerichten der lebensälteste Richter, eine Versammlung der Richter ein. Die Versammlung beschließt unter dem Vorsitz des lebensältesten Richters das Wahlverfahren.

Kurz erklärt

  • Die Mitglieder des Richterrats und ihre Stellvertreter werden alle vier Jahre gewählt.
  • Die Wahl erfolgt geheim und direkt.
  • Der Präsident des Gerichts beruft eine Versammlung der Richter zur Wahlvorbereitung ein.
  • Bei Truppendienstgerichten leitet der älteste Richter die Versammlung.
  • Die Versammlung entscheidet über das Wahlverfahren.