Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 56
§ 56 – Einleitung der Beteiligung
(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden. (2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.
Kurz erklärt
- Die oberste Dienstbehörde muss die Meinung des Präsidialrats einholen.
- Dem Antrag müssen Bewerbungsunterlagen und Nachweise über Personal und Befähigung beigefügt werden.
- Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters eingereicht werden.
- Ein Mitglied des Richterwahlausschusses kann die oberste Dienstbehörde um eine Stellungnahme bitten.
- Die Stellungnahme wird auf Antrag der obersten Dienstbehörde angefordert.