Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 55
§ 55 – Aufgabe des Präsidialrats
Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.
Kurz erklärt
- Vor der Ernennung oder Wahl eines Richters muss der Präsidialrat des zuständigen Gerichts einbezogen werden.
- Dies gilt auch, wenn ein Richter an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs versetzt werden soll.
- Der Präsidialrat hat eine beratende Funktion in diesem Prozess.
- Die Regelung soll Transparenz und Mitbestimmung gewährleisten.
- Es betrifft alle Richter, unabhängig von ihrem aktuellen Gericht.