Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 30
§ 30 – Versetzung und Amtsenthebung
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes), normal normal im gerichtlichen Disziplinarverfahren, normal normal im Interesse der Rechtspflege (§ 31), normal normal bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32) normal normal normal arabic in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden. (2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden. (3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.
Kurz erklärt
- Ein Richter kann nur mit seiner schriftlichen Zustimmung in bestimmten Verfahren versetzt oder entlassen werden.
- Diese Verfahren umfassen die Richteranklage, Disziplinarverfahren und Änderungen in der Gerichtsorganisation.
- Eine Versetzung oder Amtsenthebung benötigt in der Regel eine rechtskräftige richterliche Entscheidung.
- Bei mehreren Richterämtern gilt die Enthebung von einem Amt als Versetzung.
- Es gibt Ausnahmen, bei denen eine Versetzung ohne Zustimmung möglich ist.