Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 39

§ 39 – Wahrung der Unabhängigkeit

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.

Kurz erklärt

  • Richter müssen sich sowohl im Dienst als auch privat korrekt verhalten.
  • Ihr Verhalten sollte das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit wahren.
  • Politische Aktivitäten sind erlaubt, dürfen aber die Unabhängigkeit nicht gefährden.
  • Es ist wichtig, dass Richter neutral und objektiv bleiben.
  • Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz muss geschützt werden.