Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 39
§ 39 – Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Kurz erklärt
- Richter müssen sich sowohl im Dienst als auch privat korrekt verhalten.
- Ihr Verhalten sollte das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit wahren.
- Politische Aktivitäten sind erlaubt, dürfen aber die Unabhängigkeit nicht gefährden.
- Es ist wichtig, dass Richter neutral und objektiv bleiben.
- Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz muss geschützt werden.