Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 71a

§ 71a – Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Kurz erklärt

  • Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten auch für Richter im Landesdienst.
  • Es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes.
  • Die Regelungen betreffen die Versorgung der Richter.
  • Die Bestimmungen sind analog anzuwenden.
  • Es gibt keine speziellen Ausnahmen, wenn nicht anders festgelegt.