Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 71a
§ 71a – Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Kurz erklärt
- Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten auch für Richter im Landesdienst.
- Es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes.
- Die Regelungen betreffen die Versorgung der Richter.
- Die Bestimmungen sind analog anzuwenden.
- Es gibt keine speziellen Ausnahmen, wenn nicht anders festgelegt.