Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 120

§ 120 – Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts

Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Zum Richteramt am Bundespatentgericht sind bestimmte Personen befähigt.
  • Die Voraussetzungen dafür sind in § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes festgelegt.
  • § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Patentgesetzes findet ebenfalls Anwendung.
  • Es wird auf die Erfüllung spezifischer Kriterien hingewiesen.
  • Die Regelung betrifft die Qualifikation für Richter am Bundespatentgericht.