Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 120
§ 120 – Technische Mitglieder des Bundespatentgerichts
Zum Richteramt bei dem Bundespatentgericht ist auch befähigt, wer die Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes erfüllt. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Zum Richteramt am Bundespatentgericht sind bestimmte Personen befähigt.
- Die Voraussetzungen dafür sind in § 65 Abs. 2 des Patentgesetzes festgelegt.
- § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Patentgesetzes findet ebenfalls Anwendung.
- Es wird auf die Erfüllung spezifischer Kriterien hingewiesen.
- Die Regelung betrifft die Qualifikation für Richter am Bundespatentgericht.