§ 47 – Bundespersonalausschuss in Angelegenheiten der Richter
In Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst wirkt im Bundespersonalausschuß als weiteres ständiges ordentliches Mitglied der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit, dessen Stellvertreter ein anderer Beamter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind vier Richter; sie und ihre Stellvertreter müssen Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sein. Der Beamte des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die Richter werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vorgeschlagen, davon drei Richter und ihre Stellvertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter.
Kurz erklärt
- Der Leiter der Personalabteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist ein ständiges Mitglied im Bundespersonalausschuss.
- Sein Stellvertreter ist ein anderer Beamter aus dem gleichen Ministerium.
- Es gibt vier nichtständige Mitglieder, die Richter auf Lebenszeit im Bundesdienst sind.
- Die Richter und ihre Stellvertreter werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgeschlagen.
- Drei der Richter und ihre Stellvertreter werden auf Basis von Nominierungen durch die Berufsverbände der Richter benannt.