Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. September 1961
§ 33

§ 33 – Belassung des vollen Gehalts

(1) In den Fällen des § 32 erhält der Richter sein bisheriges Grundgehalt einschließlich ruhegehaltfähiger oder unwiderruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienstaltersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe weiter auf. Im übrigen richten sich die Dienstbezüge nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften. Soweit ihre Höhe durch den dienstlichen Wohnsitz bestimmt ist, ist bei Amtsenthebung (§ 32 Abs. 2 Satz 1) der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. (2) Der seines Amtes enthobene Richter gilt für die Anwendung der Vorschriften über das Ruhen der Versorgungsbezüge und über das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge als Richter im Ruhestand.

Kurz erklärt

  • Richter, die gemäß § 32 ihres Amtes enthoben werden, behalten ihr Grundgehalt und steigen weiterhin in ihrer Besoldungsgruppe auf.
  • Die Dienstbezüge richten sich nach den allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften.
  • Bei der Bestimmung der Höhe der Bezüge ist der letzte dienstliche Wohnsitz entscheidend, wenn der Richter seines Amtes enthoben wird.
  • Der enthobene Richter wird für die Regelungen zu Versorgungsbezügen wie ein Richter im Ruhestand behandelt.
  • Es gelten spezielle Vorschriften für das Ruhen und das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen.