Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. September 1961
§ 67
§ 67 – Urteilsformel im Prüfungsverfahren
(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück. (2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück. (3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück. (4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Nichtigkeit einer Maßnahme feststellen oder den Antrag zurückweisen, wenn § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a zutrifft.
- Bei den Buchstaben b bis d von § 62 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet das Gericht über die Zulässigkeit oder Entlassung der Maßnahme oder weist den Antrag zurück.
- In den Fällen von § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d kann das Gericht die angefochtene Maßnahme aufheben oder den Antrag zurückweisen.
- Bei § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
- Das Gericht hat die Möglichkeit, in jedem Fall entweder eine Entscheidung zu treffen oder den Antrag abzulehnen.